Thema: Haftung des Geschäftsführers bei Stellung eines

Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG kann der KG nach § 43 Absatz 2 GmbHG haften, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO stellt.

Verfahrensgegenstand

Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft. Für deren Komplementärin wurde vom Amtsgericht ein Notgeschäftsführer bestellt. Der Notgeschäftsführer (Beklagter) hat über das Vermögen der Kommanditgesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nachdem das Insolvenzverfahren vorläufig eröffnet worden ist und ein vorläufiger Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht eingesetzt wurde, wurde der beklagte Notgeschäftsführer abbestellt und ein anderer Notgeschäftsführer bestellt.  Aufgrund des Antrages der Klägerin wurden die Beschlüsse über die vorläufige Insolvenzeröffnung und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens aufgehoben.

Die Klägerin begehrt nunmehr gegen den Beklagten Ersatz der Kosten die für vorläufige Insolvenzverwaltung, Gerichtskosten, Rechtsverfolgungskosten und Kosten für die insolvenzbedingte Kündigung von Gesellschaftsdarlehen. Nach ihrer Ansicht bestand kein Antragsrecht des Beklagten.

Pflichten eines (Not-) Geschäftsführers

Die Stellung des Notgeschäftsführers entspricht der eines satzungsgemäß bestellten Geschäftsführers. Der Notgeschäftsführer hat daher wie ein ordentlicher Geschäftsführer sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch Vertretungsbefugnis.

Er kann der Gesellschaft daher auch wie ein satzungsgemäß bestellter Geschäftsführer auf Schadensersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften.

Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Nach Ansicht des Gerichtes hat der Beklagte seine Geschäftsleiterpflichten verletzt, indem er für die Klägerin einen Insolvenzantrag stellte, ohne dass eine Antragspflicht oder auch nur ein Antragsrecht bestand.

Der Beklagte hat hier zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

a) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Darlegungslast des Beklagten

Das Gericht sah in dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Pflichtverletzung des Beklagten.

Es bestand in dem zu entscheidenden Fall keine Antragspflicht nach § 15 a InsO.

§ 15 a InsO schreibt eine Antragspflicht der organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber in drei Wochen vor, wenn eine juristische Person zahlungsfähig oder überschuldet ist

Dabei liegt nach dem Gericht eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn jemand innerhalb von 3 Wochen 10% oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht bedienen kann.

Dabei muss der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin darlegen. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Antragsstellung über liquide Mittel verfügte, hat der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit nicht darlegen können.

b) Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit als Pflichtverletzung

Zudem konnte der Beklagte nach dem Gericht auch keine drohende Zahlungsunfähigkeit beweisen (§ 18 InsO).

Unabhängig von der Frage, ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, hätte der Beklagte vor der Stellung eines Insolvenzantrages einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafter einholen müssen, denn ein Geschäftsführer könne nach Ansicht des Gerichtes gegen den Willen der Gesellschafter keinen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen. Der Geschäftsführer ist daher im Innenverhältnis verpflichtet die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, da keine Geschäftsführungsmaßnahme vorliege.

Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bestehe nämlich keine Pflicht ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens in drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt die Gesellschaft lediglich zur Antragsstellung und das Insolvenzgericht zur Verfahrenseröffnung (§ 18 InsO).

Einem Geschäftsführer, der trotz drohender Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellt, droht keine Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Die Interessen der Gesellschafter sind bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Vordergrund, da ein Insolvenzantrag und die damit einhergehende Verfahrenseröffnung der Auflösung der Gesellschaft gleichkommt. Weiterhin haben die Gesellschafter bei einer schwierigen finanziellen Lage der Gesellschaft ein Interesse an einer Liquidation gemäß § 145 HGB, die im Gegensatz zur Insolvenz nicht von einem Insolvenzverwalter, sondern allein von der Gesellschaft geregelt wird.

Auch wenn der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter nicht einholen kann, so darf er im Innenverhältnis dennoch keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen. In dem vorliegenden Fall behauptete der Beklagte, dass ihm die Namen und Adressen der Gesellschafter fehlten.

Schadensersatzpflicht

Rechtsfolge dieser Pflichtverletzung ist, dass der Beklagte die Klägerin so stellen muss, als hätte er keinen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Hierzu gehören insbesondere die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Schäden, die wegen dem Insolvenzantrag entstehen zuzüglich, die damit einhergehenden Rechtsverfolgungskosten.  

Praxisproblem

Wie man dem Urteil entnehmen kann, sollte die Entscheidung des Geschäftsführers zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzantrages sehr sorgfältig überprüft werden.

Zum einen besteht die Pflicht des Geschäftsführers zur Stellung eines Insolvenzantrages, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht und dies ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen. Der Geschäftsführer macht sich andernfalls strafbar.

Denn die Missachtung der Pflicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 15 a InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn ein Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Wird die Pflicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fahrlässig missachtet, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Anderseits besteht bei einer lediglich drohenden Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) keine Pflicht zur Eröffnung eines Insolvenzantrages. Jedoch ist vor Stellung eines Antrages die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, andererseits macht sich der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig.

Die Abgrenzung zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und der Zahlungsunfähigkeit nach § 15 a InsO ist sehr schwierig. Aufgrund der strafbewährten Pflicht nach §  15a InsO, lassen sich Geschäftsführer in der Praxis sehr vorschnell von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verleiten.

Bei der schwierigen Frage, ob eine Pflicht zum Antrag auf Eröffnung der Insolvenz besteht, sollte vorher ein Fachanwalt für Insolvenzrecht konsultiert werden.

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