Arbeitsrecht für leitende Angestellte


Arbeitsrechtliche Regelungen sehen für den leitenden Angestellten besondere Regelungen vor, wie beispielsweise in §14 Abs.2 KSchG, 5 Abs.3 BetrVG und § 18 Abs.1 Nr.1 ArbZG. Leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, sie fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz und haben im Kündigungsschutzprozess keinen Bestandsschutz.

 

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Haftung des Geschäftsführers


Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG kann der KG nach § 43 Absatz 2 GmbHG haften, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO stellt.

 

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Grunderwerbsteuer


Rechtsrat einholen sollten Grundstückserwerber, die ein noch unbebautes Grundstück erwerben wollen, auf dem anschließend im Auftrag des Erwerbers ein Gebäude durch den Veräußerer oder durch einen mit dem Veräußerer zusammenwirkenden Bauunternehmer errichtet werden soll. Denn in solchen Fällen könnte die zuständige Finanzbehörde eine deutlich höhere Grunderwerbsteuer gegenüber dem Erwerber festsetzen, als zunächst angenommen.

 

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